Straight-up Legal Advice
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AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen zum Anwaltsvertrag

zwischen

Straight-up Legal Advice by Florian Maximilian Nirrnheim

im Folgenden „Rechtsanwalt“ oder „S-up Legal Advice“

und dem Mandanten bzw. der Mandantin

im Folgenden „Mandant“:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für die zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten abgeschlossenen Anwaltsverträge.

(2) Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten auch für Anwaltsverträge, die zukünftig zwischen Rechtsanwalt und Mandant abgeschlossen werden, soweit darin nichts anderes vereinbart wird.

(3) Abweichende entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Vertragsbedingungen von Mandanten werden auch bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil und finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

§ 2 Gegenstand der Rechtsdienstleistung

(1) Der Rechtsanwalt schuldet dem Mandanten in der im Anwaltsvertrag bezeichneten Angelegenheit und in dem dort bestimmten Umfang Vertretung und/oder rechtliche Beratung am Maßstab und auf der Grundlage des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Eine Vertretung und/oder Beratung am Maßstab und auf der Grundlage des Steuerrechtes ist nicht geschuldet. Etwaige Auswirkungen einer zivilrechtlichen Gestaltung hat der Mandant auf eigene Veranlassung und Kosten durch fachkundige Dritte (z.B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) zu prüfen. Etwaige steuerrechtliche Gestaltungsanforderungen hat der Mandant dem Rechtsanwalt rechtzeitig mitzuteilen bzw. durch die steuerlichen Berater des Mandanten mitteilen zu lassen.

(3) Eine Vertretung und/oder Beratung am Maßstab und auf der Grundlage ausländischen Rechtes ist nicht geschuldet. Sollte ausländisches Recht für die vereinbarte Rechtssache Bedeutung erlangen, weist der Rechtsanwalt den Mandanten rechtzeitig darauf hin.

(4) Die Beratungsleistung wird ausschließlich gegenüber dem Mandanten erbracht. Der Rechtsanwalt übernimmt gegenüber Dritten keine Haftung oder Verantwortlichkeit, soweit diese nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages einbezogen werden.

(5) Zur Erhebung der Klage und zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist der Rechtsanwalt nur dann verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und angenommen hat. Meldet sich der Mandant nicht auf eine entsprechende Anfrage des Rechtsanwalts, bleibt der Rechtsanwalt untätig. Der Mandant ist darüber informiert, dass er in diesem Falle mit erheblichen Rechtsnachteilen zu rechnen hat.

§ 3 Auswirkungen eines etwaigen Widerrufsrechts des Mandanten

Eine Verpflichtung zum Tätigwerden des Rechtsanwalts besteht frühestens ab dem Zustandekommen des Anwaltsvertrages und nach Ablauf eines etwaigen Widerrufsrechts oder vor dessen Ablauf mit Zugang der Erklärung zum vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts des Mandanten beim Rechtsanwalt mit folgendem Inhalt:

„Mir ist bekannt, dass mir im Hinblick auf den mit S-up Legal Advice am [Datum] geschlossenen Anwaltsvertrag ein Widerrufsrecht zusteht. Die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular habe ich erhalten.

Mir ist auch bekannt, dass die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist. Gleichzeitig ist mir bekannt, dass mein Widerrufsrecht erlischt, wenn die Dienstleistung vollständig erbracht ist.

Gleichwohl stimme ich ausdrücklich zu und verlange, dass S-up Legal Advice mit der Dienstleistung sofort, d.h. vor Ablauf der Widerrufsfrist, beginnt.

Mir ist bekannt, dass ich bei Widerruf bereits erbrachte Leistungen zu bezahlen habe.“.

§ 4 Vergütung; Vorschuss; Rechnungen; Zahlung; Abtretung; Aufrechnung

(1) Die Vergütung der vereinbarten Rechtsdienstleistung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sofern nicht eine abweichende Regelung getroffen wurde oder wird.

(2) Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung des Rechtsanwalts einen angemessenen Vorschuss für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen und bei Fälligkeit die Zahlungsansprüche des Rechtsanwalts vollständig auszugleichen. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Mandanten in diesem Zusammenhang Zahlungs- bzw. Erstattungsansprüche gegen eine Rechtsschutzversicherung, die Gegenseite oder Dritte zustehen. Wird eine erteilte fällige Vorschusskostenrechnung nicht ausgeglichen, ist der Rechtsanwalt berechtigt, nach vorheriger Androhung weitere Leistungen zurückzuhalten, abzulehnen und das Mandat fristlos zu kündigen (zur Kündigung in diesem Fall siehe § 12 Abs. 3). Auch im Falle der so begründeten Kündigung bleibt der Mandant zur Zahlung des bereits angefallenen anwaltlichen Honorars verpflichtet.

(3) Der Rechtsanwalt hat neben dem vereinbarten Vergütungsanspruch Anspruch auf Ersatz der Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(4) Alle Vergütungsansprüche des Rechtsanwaltes werden mit Stellung der Rechnung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar.

(5) Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite die Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung des Rechtsanwaltes hiermit an diesen ab. Der Rechtsanwalt nimmt die Abtretung an.

(6) Bestehen offene Vergütungsansprüche des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten, so ist der Rechtsanwalt berechtigt, die Aufrechnung mit eingehenden Zahlungen aus demselben oder einem anderen zwischen Rechtsanwalt und Mandant bestehenden Anwaltsvertragsverhältnis zu erklären. Der Rechtsanwalt erteilt dem Mandanten darüber eine Rechnung, in der die aufgerechneten Beträge ausgewiesen sind.

(7) Beauftragen mehrere Mandanten den Rechtsanwalt gemeinsam in derselben Angelegenheit, so haften sie für die Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts als Gesamtschuldner. Jeder Mandant bevollmächtigt die jeweils anderen, Erklärungen und Dokumente des Rechtsanwalts mit Wirkung für und gegen alle entgegenzunehmen.

§ 5 Verschwiegenheit; Verwahrung von Geld

(1) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet. Recht und Pflicht zur Verschwiegenheit bestehen nach Beendigung des Mandates fort. Der Rechtsanwalt ist jedoch berechtigt, zur Erfüllung eigener steuerlicher Pflichten, den Finanzbehörden die Mandatsbeziehung (Name, Adresse, ggf. Umsatzsteuer-ID des Mandanten, Gegenstand des Mandats und Höhe der Vergütung offenzulegen. Keine Verschwiegenheitsverpflichtung gilt bei der Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung des Mandanten, siehe § 6.

(2) Gehen für den Mandanten Zahlungen ein, werden diese vom Rechtsanwalt treuhänderisch verwahrt. Der Rechtsanwalt zahlt diese – vorbehaltlich § 4 Abs. 6 und § 6 Abs. 4 – auf schriftliche Anforderungen des Mandanten unverzüglich auf das vom Mandanten benannte Konto aus.

§ 6 Rechtsschutzversicherung

(1) Wünscht der Mandant die Inanspruchnahme einer von ihm unterhaltenen Rechtsschutzversicherung, so bevollmächtigt er den Rechtsanwalt hiermit, alle erforderlichen Auskünfte gegenüber der Rechtsschutzversicherung zu erteilen. Der Mandant entbindet hiermit den Rechtsanwalt insoweit ausdrücklich und unwiderruflich von der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung, soweit dies zur Deckungsanfrage, Abrechnung oder Beantwortung von Rückfragen des Versicherers erforderlich ist.

(2) Sämtliche das Rechtsschutzversicherungsverhältnis betreffende Fragen richten sich ausschließlich nach den Vereinbarungen zwischen dem Mandanten und dem Rechtsschutzversicherer, der Anwalt ist diesbezüglich unbeteiligter Dritter.

(3) Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung berührt das Vertragsverhältnis zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt nicht. Auftraggeber und Vergütungsschuldner bleibt ausschließlich der Mandant. Der Rechtsanwalt erbringt seine Leistungen für den Mandanten und stellt sie diesem auch in Rechnung.

Der Mandant bleibt unabhängig davon zur vollständigen Bezahlung des gesetzlich geregelten oder vereinbarten anwaltlichen Honorars verpflichtet, ob und inwieweit die Rechtsschutzversicherung Deckung erteilt, Zahlungen leistet oder eine erteilte Deckungszusage nachträglich widerruft.

Wird der Rechtsanwalt mit der Führung der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung (einschließlich der Einholung der Kostenerstattungs- oder Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung) beauftragt, stehen ihm hierfür gesondert die vereinbarte Vergütung oder die gesetzlichen Gebühren zu, die in keinem Falle von der Rechtsschutzversicherung getragen werden.

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass eine Versicherungsleistung im Hinblick auf die Vergütung des Rechtsanwalts in der Regel nur die gesetzliche Mindestgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzüglich eines nach dem Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalt umfasst und Versicherungsleistungen in der Regel nicht zu einer vollständigen Deckung des finanziellen Aufwands der anwaltlichen Beratung bzw. Vertretung des Mandanten führt.

(4) Eingehende Erstattungsleistungen der Gegenseite oder des Rechtsschutzversicherers kehrt der Rechtsanwalt unverzüglich an den Mandanten aus, solange und soweit kein Zahlungsrückstand des Mandanten besteht.

(5) Der Mandant erklärt sich damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere nach § 86 VVG) Zahlungen oder Kostenerstattungen direkt mit der Rechtsschutzversicherung abrechnet oder an diese auskehrt, soweit die Rechtsschutzversicherung entsprechende Leistungen erbracht hat.

§ 7 Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten des Mandanten

(1) Der Mandant wird den Rechtsanwalt über alle zur Erbringung der vereinbarten Rechtsdienstleistungen erforderlichen Tatsachen zeitnah, umfassend und wahrheitsgemäß informieren. Der Mandant verpflichtet sich insbesondere, dem Rechtsanwalt die zur vereinbarten Rechtsdienstleistung erforderlichen Unterlagen und Daten vollständig und in geordneter Form zu übermitteln. Der Rechtsanwalt darf den Angaben des Mandanten ohne eigene Nachprüfung vertrauen und die vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen seiner Sachbearbeitung zugrunde legen.

(2) Nachfragen des Rechtsanwaltes und insbesondere Aufforderungen des Rechtsanwaltes zur Stellungnahme zu eingegangenen Schriftsätzen oder Schreiben wird der Mandant jeweils zeitnah unter Beachtung der Vorgaben von § 7 Abs. 1 bearbeiten und den Rechtsanwalt entsprechend informieren.

(3) Werden dem Mandanten von seinem Rechtsanwalt Schreiben oder Schriftsätze seines Rechtsanwaltes übermittelt, so ist der Mandant verpflichtet, diese sorgfältig zu prüfen, ob sie vollständig und wahrheitsgemäß sind. Sollten Änderungen oder Ergänzungen des Vortrags und insbesondere des Tatsachenvortrags erforderlich sein, wird der Mandant den Rechtsanwalt sogleich und unter Beachtung der Vorgaben des § 7 Abs. 1 informieren.

(4) Während der Dauer des Anwaltsvertrages wird der Mandant mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder anderen Verfahrens- oder sonstigen Beteiligten nur in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen und sämtliche von diesen während der Mandatsbearbeitung erhaltenen Informationen an den Rechtsanwalt weiterleiten.

(5) Der Mandant wird den Rechtsanwalt über längere Abwesenheiten und Nichterreichbarkeit von mehr als einer Woche wegen Urlaubs, Geschäftsreisen, etc. rechtzeitig unterrichten, für eine Vertretung sorgen und im Falle der Änderung von Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer etc. den Rechtsanwalt rechtzeitig unter Angabe der neuen jeweiligen Daten informieren. Die Information soll in Textform erfolgen.

(6) Ist der Mandant hinsichtlich seines geringen Einkommens und Vermögens nicht in der Lage, die voraussichtlich entstehenden Anwaltskosten selbst zu tragen, ist er verpflichtet, dies bereits bei der Beauftragung des Rechtsanwalts zu offenbaren. Tritt dieser Fall während der Tätigkeit des Rechtsanwalts ein, hat er dies unverzüglich mitzuteilen. Vom Rechtsanwalt kann nur dann geprüft werden, ob dem Mandanten die Rechte aus der Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe zustehen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, bleibt der Mandant nach wie vor verpflichtet, die Anwaltsgebühren zu zahlen. Reicht der Mandant im Falle der Beauftragung mit der Erhebung einer Klage oder im Falle der Rechtsverteidigung im Wege der Prozesskostenhilfe (PKH) die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht rechtzeitig vor Abschluss der Instanz – oder bei vorgeschaltetem PKH-Verfahren bei Beantragung desselben ein, so ist der Mandant verpflichtet, die Anwaltskosten selbst zu tragen. Wird die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt, ist der Mandant ebenfalls verpflichtet, die Anwaltskosten selbst zu tragen. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass er sich unter Umständen sogar strafbar macht, wenn er in der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Angaben unvollständig oder falsch macht.

(7) Soweit der Rechtsanwalt gesetzlichen Identifizierungs- und Dokumentationspflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) unterliegt, ist der Mandant verpflichtet, bei der Erfüllung dieser Pflichten mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Dokumente (z. B. Ausweiskopien, Registerauszüge) zur Verfügung zu stellen. Änderungen dieser Angaben hat der Mandant unverzüglich mitzuteilen.

§ 8 Allgemeine Haftungsbegrenzung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist die Haftung des Rechtsanwalts für einen Schaden, der aus einer oder – bei einheitlicher Schadensfolge – aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung eines Auftrags resultiert, auf einen Betrag in Höhe von 1.000.000,00 Euro (in Worten: eine Million Euro) begrenzt (§ 51 Abs. 4 S. 2 BRAO). Die Begrenzung bezieht sich auf einfache Fahrlässigkeit. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz wie für Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

(2) Die Haftungsbegrenzung wirkt auf den Beginn des Mandats zurück; der Rechtsanwalt versichert, dass ihm im Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen entstandene Haftungsansprüche nicht bekannt sind.

(3) Die Haftungsbegrenzung gilt auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten bestehenden Rechtsverhältnisses fallen. § 334 BGB wird nicht abbedungen.

(4) Der Rechtsanwalt weist darauf hin, dass zur darüberhinausgehenden Absicherung von Schäden anlässlich des Mandats eine Einzelversicherung auf Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.

§ 9 Datenerfassung; Datenspeicherung; Datenverarbeitung

Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die ihm anvertrauten Daten des Mandanten im Rahmen des Anwaltsvertragsverhältnisses und zur Erbringung der Rechtsdienstleistungen unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten und zu den Rechten des Mandanten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Rechtsanwalts, die auf der Website der Kanzlei abrufbar ist.

§ 10 Urheberrecht

Das Urheberrecht an den vom Rechtsanwalt im Rahmen des Mandats erstellten Schriftsätzen, Gutachten, Verträgen und sonstigen Werken verbleibt beim Rechtsanwalt. Der Mandant erhält das einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, die erstellten Werke ausschließlich für den Zweck zu nutzen, für den sie im Rahmen des Mandats überlassen wurden. Eine Weitergabe an Dritte (außerhalb des jeweiligen Verfahrens- oder Verhandlungszwecks), eine kommerzielle Verwertung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Rechtsanwalts.

§ 11 Kommunikation und E-Mail-Verkehr

(1) Soweit nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich ein bestimmter Kommunikationsweg und ggf. Vorkehrungen gegen Zugriffe Dritter vereinbart wurde, erfüllt der Rechtsanwalt seine Informationspflichten durch die Nutzung der vom Mandanten mitgeteilten Kontaktdaten. Die insoweit mitgeteilten Kontaktdaten gelten bis zum Eingang einer Änderung in Textform als maßgeblich.

(2) Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt eine E-Mail-Adresse mitteilt, stimmt er zu, dass der Rechtsanwalt ihm unverschlüsselt mandatsbezogene Informationen übermitteln darf. Diese Zustimmung ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflich; im Falle des Widerrufs erfolgt die Kommunikation auf dem Postweg. Der Mandant sichert zu, dass ausschließlich er selbst oder von ihm ausdrücklich beauftragte Personen Zugriff auf dieses Postfach haben. Wünscht der Mandant den Einsatz von Signatur- oder Verschlüsselungsverfahren, teilt er dies dem Rechtsanwalt mit und stellt die erforderlichen technischen Voraussetzungen bereit.

(3) Dem Mandanten ist bekannt und er wird darauf hingewiesen, dass bei der unverschlüsselten E-Mail-Kommunikation Risiken bestehen (insbesondere unbefugte Kenntnisnahme Dritter, Virenübertragung, Modifikation von Inhalten oder Unsicherheit bezüglich der Absenderidentität). E-Mails können zudem technisch bedingt (z. B. durch Spam-Filter) abgefangen oder verzögert zugestellt werden, selbst wenn sie von seriösen Absendern stammen.

(4) Der Mandant verpflichtet sich, seinen E-Mail-Eingang (einschließlich des Spam-Ordners) regelmäßig, mindestens jedoch werktäglich, auf Eingänge zu überprüfen und dem Rechtsanwalt Änderungen der Kontaktdaten oder der Übermittlungsmodalitäten unverzüglich mitzuteilen. Es wird empfohlen, per E-Mail zugegangene wichtige Schriftstücke auszudrucken und zu ordnen oder in einem eigenen digitalen Aktenverwaltungssystem aufzunehmen.

§ 12 Beendigung des Anwaltsvertrages

(1) Der Mandant kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, den Anwaltsvertrag jederzeit kündigen.

(2) Der Rechtsanwalt kann den Anwaltsvertrag jederzeit ordentlich mit einer Frist von 2 Wochen kündigen.

(3) Der Rechtsanwalt kann den Anwaltsvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Als wichtige Gründe gelten z.B.:

  • Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung
  • Nichtzahlung von Vorschüssen gemäß § 9 RVG trotz erteilter fälliger Vorschussrechnung und Mahnung.
  • Nachträgliches Bekanntwerden von Gründen des § 45 BRAO (Tätigkeitsverbote)
§ 13 Handakte des Rechtsanwaltes – Aufbewahrung und Vernichtung

(1) Handakten des Rechtsanwaltes, bis auf die Kostenakte und etwaige Titel, werden nach Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung des Mandates vernichtet (§ 50 Abs. 2 S. 2 BRAO).

(2) Die Verpflichtung des Rechtsanwaltes zur Aufbewahrung der Handakte erlischt schon vor Beendigung des in § 13 Abs. 1 genannten Zeitraumes, wenn der Rechtsanwalt den Mandanten aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen und der Mandant dieser Aufforderung binnen 6 Monaten nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, sofern sich der Rechtsanwalt zum Führen von Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient.

§ 14 Abtretung von Ansprüchen durch den Mandanten

Ansprüche und sonstige Rechte des Mandanten aus oder im Zusammenhang mit dem Anwaltsvertrag dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Rechtsanwalts abgetreten werden.

§ 15 Hinweise

(1) Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass sich die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, es sei denn, es wurde eine Vergütungsvereinbarung getroffen.

(2) Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass bei arbeitsrechtlichen Angelegenheiten bei außergerichtlichen Sachverhalten und im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz auch für die obsiegende Partei kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines/einer Prozessbevollmächtigten oder Beistands besteht. Eine Kostenerstattung der für den Rechtsanwalt angefallen Kosten erfolgt in diesen Fällen nicht. Auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann es zur Kostentragungspflicht trotz Obsiegens kommen.

§ 16 Korrespondenz und fremdsprachige Dokumente

(1) Die amtliche und maßgebliche Kanzleisprache ist Deutsch. Dies gilt für die gesamte Korrespondenz zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten, für Schriftsätze, Akten sowie für alle rechtlichen Erklärungen.

(2) Soweit der Rechtsanwalt dem Mandanten ausnahmsweise Korrespondenz, Schriftsätze, Übersetzungen oder Zusammenfassungen in einer Fremdsprache (z. B. Englisch) zur Verfügung stellt oder Gespräche in einer Fremdsprache führt, erfolgt dies rein freiwillig und als unverbindliche Serviceleistung ohne Übernahme einer rechtlichen Verpflichtung für künftige Handlungen.

(3) Für die inhaltliche und sprachliche Richtigkeit von Übersetzungen, die nicht von vereidigten Übersetzern oder professionellen Fachübersetzern stammen, übernimmt der Rechtsanwalt vorbehaltlich Abs. 4 keine Gewähr oder Haftung. Im Übrigen ist die Haftung des Rechtsanwalts für Schäden aus unrichtigen Übersetzungen bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Im Zweifel, bei Unstimmigkeiten oder im Falle von Abweichungen zwischen der deutschen Fassung und einer fremdsprachigen Übersetzung ist ausschließlich der deutsche Text rechtlich verbindlich.

(4) Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

(5) Kosten, die durch die Hinzuziehung von Dolmetschern oder professionellen Übersetzern entstehen, fallen dem Mandanten zur Last, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich etwas Abweichendes vereinbart.

§ 17 Telefonische oder mündliche Auskünfte, Erklärungen, Weisungen

Telefonische oder mündliche Auskünfte, Erklärungen und Weisungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von der jeweiligen Partei unverzüglich schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) bestätigt worden sind.

§ 18 Rechtswahl/Gerichtsstand/Streitbeilegung

(1) Alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis unterliegen deutschem materiellen Recht unter Ausschluss deutschen Internationalen Privatrechts und internationaler kollisionsrechtlicher Abkommen.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Mandatsverhältnis ist München, soweit es sich bei dem Mandanten nicht um einen Verbraucher handelt. Für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Neue Grünstraße 17, 10179 Berlin, https://www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de zuständig.

Der Rechtsanwalt ist zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren weder verpflichtet noch erklärt er sich zu einer Teilnahme an einem solchen Verfahren im Vorhinein bereit. Die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle während einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien gem. § 37 VSBG bleibt unberührt.

§ 19 Zurückbehaltungsrecht

Dem Rechtsanwalt steht wegen seiner Gebühren- und Auslagenansprüche ein Zurückbehaltungsrecht an den ihm überlassenen Unterlagen und Gegenständen bis zum vollständigen Ausgleich seiner Forderungen zu. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen Unverhältnismäßigkeit des Schadens, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

§ 20 Verjährung von Haftungsansprüchen

Ansprüche des Mandanten auf Schadensersatz wegen einfacher Fahrlässigkeit verjähren vorbehaltlich einer kürzeren gesetzlichen Verjährungsfrist in drei Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, spätestens jedoch in fünf Jahren nach Entstehung des Anspruchs. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Rechtsanwalts beruhen.

§ 21 Schlussbestimmungen

Die etwaige Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung am nächsten kommt.